Was ist Vorsteuer? Tipps zur Hotel Vorsteuer
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Vorsteuer Definition

Aktualisiert am: 16.12.2020

Was ist Vorsteuer?

Vorsteuer Definition: Gemäß (§ 15 UStG) soll durch das System des Vorsteuerabzugs gewährleistet werden, dass bei jedem steuerpflichtigen Umsatz nur der bei dem jeweiligen Umsatz erzielte Mehrwert der Ware mit der Umsatzsteuer belastet wird.

Die Steuer Legislative will durch dem Vorsteuerabzug erreichen, dass die Umsatzsteuer durch den Endverbraucher getragen wird. Die bezahlte Umsatzsteuer wird dabei im Rahmen der monatlichen oder vierteljährlichen abzugebenden Vorausanmeldung von den Unternehmen verrechnet.

Hotel Vorsteuer 

Für die kurzzeitige Vermietung von Hotelzimmern und ähnlich  genutzten Räumen sowie Campingplätzen wird der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % erhoben. Dieser gilt allerdings nur für die Leistung der Beherbergung inkl. der Nebenleistungen.

Andere Leistungen wie das Frühstück oder die Bereitstellung eines Parkplatzes unterliegen dem Steuersatz von 19 % und müssen in der Hotelrechnung gesondert ausgewiesen werden, anderenfalls kann der Vorsteuerabzug zwar geltend gemacht werden, wird in einer Prüfung allerdings als nicht erstattungsfähig abgewiesen. Beispiel einer Berechnung siehe hier https://www.haufe.de/ 

Die Mehrwertsteuer wird im Weiteren nicht bei einer No Show berechnet. 

Vorsteuerabzug aus Rechnungen sichern!

Prüfen Sie nicht nur die Lieferanten-Adresse, sondern alle anderen wichtigen Daten: Das Finanzamt erstattet die Umsatzsteuer aus Rechnungen nur, wenn alle vorgeschriebenen Angaben darin aufgeführt sind - das ist bekannt. Auch  die Rechnungsanschrift muss also auch korrekt sein. Das gilt nicht nur, wenn der Rechnungsaussteller eine GmbH ist, sondern generell für alle Unternehmen.

Es gehört nach Ansicht der Finanzrichter zu den Pflichten als Rechnungsempfänger, bei Zweifeln die angegebene Adresse zu prüfen und Rechnungen mit einer falschen Adresse zurückzuweisen. Stellt sich nämlich heraus, dass eine Rechnungsadresse nicht korrekt ist, versagt das Finanzamt die Steuererstattung (Bundesfinanzhof, 6.12.2007, Aktenzeichen:V R 61/05).

Zum Vorsteuerabzug sind nur Unternehmen berechtigt, nicht dagegen

  • Kleinunternehmer, bei denen die Umsatzsteuer nicht erhoben wird.
  • Öffentliche Hand (Bund, Länder und Gemeinden)
  • private Endverbraucher

Bei mangelhaften Rechnungen lehnt die Finanzverwaltung die Anerkennung der Vorsteuer ab. Nach der bislang geltenden Vorgehensweise lässt sich die Vorsteuer erst in dem Monat im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend machen, in dem der andere Unternehmer die beanstandete mangelhafte Rechnung korrigiert. Diese Fehler fallen erst nach Jahren durch die Betriebsprüfung auf mit allen Nachteilen, die sich daraus ergeben: Nachzahlungen + Steuerzinsen.

Der EuGH hat aber jetzt zu einem solchen Fall entschieden, dass der Vorsteuerabzug rückwirkend erfolgen darf, wenn der Unternehmer dem Finanzamt eine berichtigte Rechnung vorlegt, nachdem die vorherige als fehlerhaft beanstandet worden war (Az. C-368/09). Nach Ansicht der Richter steht einem Vorsteuerabzug nichts entgegen, wenn in einer Rechnung unrichtige Angaben enthalten sind. Das gilt immer dann, wenn die sonstigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind und der Unternehmer als Leistungsempfänger seinem Finanzamt vor Erlass einer ablehnenden Entscheidung eine berichtigte Rechnung zuleitet. Somit ist es möglich, dem Beamten während der Betriebsprüfung die ordnungsgemäßen Unterlagen vorzulegen. Dieser muss die  Nachforderungen dann zurückziehen.

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Verwandte Begriffe

Umsatzsteuergesetz (UStG)

§ 15 Vorsteuerabzug
(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;


2. die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;


3. die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;


4. die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;


5. die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.


Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:
1. steuerfreie Umsätze;

2. Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden. Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird. Quelle https://www.gesetze-im-internet.de

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Vorsteuer - ein Begriff der Rubrik Recht/BWL