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Gaststättengesetz Niedersachsen

Aktualisiert am: 03.03.2023

Das niedersächsische Gaststättengesetz lehnt sich stark an das Gaststättengesetz des Bundes an. Siehe auch die Gaststättenverordnungen der Bundesländer. Zu erbringende Nachweise, siehe §3 gemäß Link in der Quelle unten.

Diese Ausführungen zum niedersächsischen Gaststättengesetz sind Interpretationen der wesentlichen Erfordernisse und sind kein genaues Abbild des Gesetzes, beinhalten aber auch wertvolle Tipps zum Anmelden des Gewerbes!

§ 1 regelt den Anwendungsbereich zum Betreiben eines Gaststättengewerbes in Niedersachsen

Weiteres zum § 1 siehe das Gaststättengesetz des Bundes.

Gemäß § 2 gibt es Anzeigepflichten, in dessen Verfahren der Behörde (Ordnungsamt) mindestens vier Wochen vor dem Anbieten von Getränken oder Speisen dies anzuzeigen ist. Wird mit der Anzeige nach § 2 angegeben, dass alkoholische Getränke angeboten werden sollen, so überprüft gemäß § 3 die Behörde die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Folgende Unterlagen sind notwendig:

  • Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes
  • Gewerbezentralregister Auskunft nach § 150 Abs. 1 der Gewerbeordnung
  • Tipp: Setzen Sie sich mit Ihrem zuständigen Ordnungsamt in Niedersachsen in Verbindung, eine frühe Einschaltung der Behörde sichert Planungssicherheit!

Nach § 7 über das Angebot alkoholfreier Getränke müssen bei Ausschank von alkoholischen Getränken auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden, wobei mindestens ein alkoholfreies Getränk ist zu einem geringeren Preis angeboten werden muss als das preiswerteste alkoholische Getränk.

Gemäß § 9 ist es verboten

  • alkoholische Getränke an erkennbar betrunkene Personen abzugeben
  • Branntwein oder überwiegend branntweinhaltige Lebensmittel in Automaten anzubieten,
  • bei der Nichtbestellung von Getränken für Speisen höhere Preise zu verlangen
  • die Abgabe alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig zu
    machen
  • für die Toilettenbenutzung Geld zu fordern

Quelle: Niedersächsische Gaststättengesetz (NGastG) vom 1. Januar 2022

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