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Gaststättengesetz Brandenburg

Aktualisiert am: 30.11.2023

Interpretierter Auszug des brandenburgischen Gaststättengesetzes (BbgGastG) in der Fassung vom 02. Oktober 2008 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 07. Juli 2009. Wir weisen darauf hin, dass der Auszug speziell auf die Bedürfnisse der Gastronomie zugeschnitten ist. Den Originaltext finden Sie unten mit Quellenangabe. Alle Verordnungen der Bundesländer lesen Sie hier.

§ 1 Anwendungsgebiet im Gaststättengewerbe
(1) Ein Gaststättengewerbe (zum Beispiel French Bistro, Restaurant, Cafe, Pub etc.) betreibt jemand, der gewerblich Geränke zum Verzehr an Ort und Stelle ausschenkt oder zubereitete Speisen verkauft.

§ 2 Anzeigepflicht und deren Fristen
(1) Wer im immobilen Gewerbe ein Gewerbe dieser Art betreiben will, hat eine Gewerbeanmeldung der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes schriftlich anzuzeigen. In dieser Anzeige ist auch anzugeben, um welche Betriebsart es sich handelt und ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke auszuschenken.

§ 3 Überwachung bzw. Überprüfung
(1) Die zuständige Behörde prüft nach der Gewerbeanzeige die Zuverlässigkeit der Personen, die die Gaststätte o.ä. betreiben wollen. Zu diesem Zweck sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • ein Nachweis über das beantragte Führungszeugnis
  • ein Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

§ 4 Ausschank alkoholfreier Getränke
Beim Ausschank alkoholischer Getränke sind auf Verlangen auch alkoholfreie Getränke anzubieten. Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer als das billigste alkoholische Getränk anzubieten.

§ 6 Anordnungen und Untersagungen
(1) Zum Schutz der Gäste vor Gefahren für Leben oder Gesundheit können von der zuständigen Behörde jederzeit Anordnungen erlassen werden. Pflichten, die die Gewerbetreibenden aufgrund anderer Rechtsvorschriften, zum Beispiel dem Jugendschutzgesetz, bleiben unberührt.

§ 7 Allgemeine Verbote
Es ist verboten, Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, durch Automaten auszuschenken oder abzugeben. Betrunkene dürfen natürlich nicht bedient werden.

§ 8 Vereine und Gesellschaften. Gemäß (1) dieses Gesetzes über den Ausschank alkoholischer Getränke finden diese auch auf Vereine und Gesellschaften Anwendung, die kein Gewerbe betreiben.

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