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Bewirtungsbelege ausfüllen & Abrechnung

Aktualisiert am: 26.11.2019

Bewirtungsbelege/Bewirtungskosten müssen nachgewiesen werden, wenn aufgrund eines betrieblich veranlassten Treffens Bewirtungsaufwendungen entstanden sind.

Was ist ein Bewirtungsbeleg -  Bewirtungsbelege richtig ausfüllen

Bewirtungskosten werden von den Finanzämtern in der Steuererklärung oft nicht anerkannt -  es gibt viele formale Voraussetzungen zu erfüllen. Der Anlass der Bewirtung kann  bei Gewerbetreibenden ein Essen zur Anbahnung von Geschäftsbeziehungen (LOI) oder zur Besprechung von Details (z.B. Baubesprechung) sein.

Anforderungen Bewirtungsbeleg

Die Quittung der Gaststätte oder des bewirtenden Unternehmens muss maschinell erstellt sein. Handschriftliche Quittungen erkennt das Finanzamt nicht an, es sei denn, der Gastwirt vermerkt mit Firmenstempel, dass eine maschinelle Rechnung nicht erstellt werden konnte

  • Ort der Bewirtung mit Name und Adresse des bewirtenden Unternehmens
  • Tag der Bewirtung
  • Auflistung der Speisen und Getränke. Die pauschale Angabe reicht nicht aus, die Speisen etc. müssen einzeln aufgeführt sein
  • Höhe der Rechnung, gesonderter Auswurf der Mehrwertsteuer
  • Anlass der Bewirtung und der bewirteten und bewirtenden Personen. Achtung: Die Personen genau erfassen, ist der Platz auf der Quittung zu klein, kann dies auf einem separaten Stück Papier (angeheftet) oder auf der Rückseite der Quittung geschehen. Es dürfen keine pauschalen Angaben wie etwa Geschäftsbesprechung erklärt werden. Wichtig - Machen Sie es konkret: Besprechung z.B. wegen 'Installation Hotelsoftware'.

Bewirtungsaufwendungen abzugsfähig

Insgesamt können 70 % der Kosten geltend machen werden. 30 Prozent werden unabhängig von der Gesamtsumme als Eigenanteil angerechnet.

Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten

Die Vorsteuer aus der Bewirtungsrechnung kann in voller Höhe gegengerechnet werden.

Tipps zum Bewirtungsbeleg

Auch Trinkgelder können geltend gemacht werden! Trinkgelder müssen aber separat vermerkt werden (siehe Link unten)

  • Ist die Rechnung höher als 100 Euro, muss auch die bewirtende Person erfasst werden
  • Im Rahmen der Buchführung  müssen die Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass einzeln und gesondert erfasst werden über ein Sonderkonto gelistet werden
  • Die Finanzverwaltung schreibt vor , dass diese Angaben zeitnah gemacht werden. Machen Sie die erforderlichen Angaben deshalb am besten noch in der Gaststätte
  • Bei Arbeitnehmern, die die sind Bewirtungskosten für den Betrieb geltend machen wollen, ist dies in der Regel nur bei wirklichen Geschäftsterminen möglich (Messe, vor Ort Gespräch)

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